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# § 10 Lebenslauf
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(1) Den Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.
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(2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
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1.den vollständigen Namen,
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2.den Geburtsnamen,
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3.das Geburtsdatum,
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4.den Geburtsort,
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5.das Geburtsland,
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6.die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
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7.die Staatsangehörigkeit,
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8.die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,
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9.Weiterbildungsmaßnahmen und
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10.die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:
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a)der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,
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b)die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,
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c)die Vertretungsmacht dieser Person,
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d)ihre internen Entscheidungskompetenzen und
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e)die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
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Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
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