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# § 1 Zielunternehmen
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Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist
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1.das Kreditinstitut,
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2.das Finanzdienstleistungsinstitut,
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3.das Versicherungsunternehmen,
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4.der Pensionsfonds oder
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5.das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,
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an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.
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