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# § 9 Parlamentarische Kontrolle
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(1) Das für die parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen zuständige, in § 69a der Bundeshaushaltsordnung benannte Gremium wird von der Bundesregierung laufend über alle die Beteiligungsführung betreffenden Fragen unterrichtet.
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(2) Das Gremium ist befugt, Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu laden. Diese sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet.
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