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# § 4 Meisterprüfungsprojekt
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(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
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(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten an mindestens zwei miteinander interagierenden Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik durchzuführen:
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1.im Rahmen der Planungsarbeiten einen Entwurf, technische Berechnungen, Zeichnungen und eine Kalkulation anfertigen sowie die Einbindung der Systeme in bestehende oder neu zu planende Daten- und Netzwerktechnik und in elektrische Anlagen berücksichtigen,
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2.auf der Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 Installationsarbeiten, Parametrierungsarbeiten sowie Programmierarbeiten durchführen, dabei Anlagen sicherheitstechnisch überprüfen und in Betrieb nehmen sowie
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3.im Rahmen der Kontrollarbeiten sowie Dokumentationsarbeiten notwendige Messungen durchführen sowie Messprotokolle und Prüfberichte erstellen.
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(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Die Auswahl der Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
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(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 3 Arbeitstage zur Verfügung.
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(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
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1.die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einem Entwurf, Berechnungen, Zeichnungen und einer Kalkulation, mit 40 Prozent,
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2.die Durchführungsarbeiten mit 40 Prozent und
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3.die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen, Prüfberichten und notwendigen Dokumentationen, mit 20 Prozent.
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