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# § 12 Prüfungsbereich Systementwurf
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(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.eine technische Problemanalyse durchzuführen,
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2.unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,
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3.elektro-, informations- und kommunikationstechnische Komponenten und Software auszuwählen und
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4.schematische Pläne und Montagepläne anzupassen und Anwendungssoftware zu nutzen.
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(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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