30 lines
1.3 KiB
Markdown
30 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 7 Ausbildungsberufsbild
|
|
|
|
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
|
|
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
|
|
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
|
|
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
|
|
4.Umweltschutz,
|
|
5.Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
|
|
6.Betriebliche und technische Kommunikation,
|
|
7.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
|
|
8.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
|
|
9.Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
|
|
10.Warten von Betriebsmitteln,
|
|
11.Steuerungstechnik,
|
|
12.Anschlagen, Sichern und Transportieren,
|
|
13.Kundenorientierung,
|
|
14.Bearbeiten von Aufträgen,
|
|
15.Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen,
|
|
16.Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,
|
|
17.Bauteile und Einrichtungen prüfen,
|
|
18.Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
|
|
|
|
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
|
|
1.Anlagenbau,
|
|
2.Apparate- und Behälterbau,
|
|
3.Instandhaltung,
|
|
4.Rohrsystemtechnik,
|
|
5.Schweißtechnik.
|
|
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
|