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# § 23 Ausbildungsberufsbild
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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
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6.Betriebliche und technische Kommunikation,
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7.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
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8.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
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9.Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
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10.Warten von Betriebsmitteln,
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11.Steuerungstechnik,
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12.Anschlagen, Sichern und Transportieren,
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13.Kundenorientierung,
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14.Planen des Fertigungsprozesses,
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15.Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,
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16.Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,
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17.Herstellen von Werkstücken,
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18.Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen,
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19.Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
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(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
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1.Drehautomatensysteme,
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2.Drehmaschinensysteme,
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3.Fräsmaschinensysteme,
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4.Schleifmaschinensysteme.
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Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
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