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# § 7 Ausbildungsberufsbild
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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
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6.Betriebliche und technische Kommunikation,
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7.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
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8.Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
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9.Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
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10.Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
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11.Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
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12.Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
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13.Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
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14.Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,
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15.Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
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16.Betreiben von technischen Systemen,
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17.Technisches Gebäudemanagement,
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18.Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
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(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
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1.Wohn- und Geschäftsgebäude,
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2.Betriebsgebäude,
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3.Funktionsgebäude und -anlagen,
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4.Infrastrukturanlagen,
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5.Industrieanlagen.
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Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
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