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# § 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
2.IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
3.die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.