Files
lawgit/laws_md/indelausbv_2007/§28.md

7 lines
345 B
Markdown

# § 28 Zusatzqualifikationen
Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
1.Digitale Vernetzung,
2.Programmierung und
3.IT-Sicherheit.