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# § 2 Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung
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(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren ist Folgendes erforderlich:
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1.das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren,
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2.der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.
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(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
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1.Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 und
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2.Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7.
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