4 lines
280 B
Markdown
4 lines
280 B
Markdown
# § 13 Verbot der Annahme von Geldern
|
|
|
|
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung oder -beratung nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen.
|