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# § 1 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt
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(1) Diese Verordnung ist anzuwenden
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1.bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und
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2.bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
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(2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind
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1.Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,
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2.grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.
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