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# § 11 Übergangsvorschriften
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(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
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(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
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