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# § 1 Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten Mitarbeiter
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(1) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Kreditinstitute müssen über die in § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse
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1.der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen,
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2.des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers,
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3.der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen,
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4.der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie
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5.der Bewertung von Sicherheiten.
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(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein.
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