23 lines
1.1 KiB
Markdown
23 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 4 Zu einer Person gespeicherte Daten
|
||
|
||
(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat.
|
||
|
||
(2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:
|
||
1.Identifikationsnummer,
|
||
2.Familienname,
|
||
3.frühere Namen,
|
||
4.Vornamen,
|
||
5.Doktorgrad,
|
||
6.Tag und Ort der Geburt,
|
||
7.Geschlecht,
|
||
8.Staatsangehörigkeiten,
|
||
9.gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
|
||
10.Sterbetag sowie
|
||
11.Tag des Einzugs und des Auszugs.
|
||
|
||
(3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:
|
||
1.Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sowie
|
||
2.Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).
|
||
|
||
(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.
|