19 lines
1.3 KiB
Markdown
19 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 3 Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde
|
|
|
|
(1) Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
|
|
1.Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,
|
|
2.Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an
|
|
a)registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
|
|
b)öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,
|
|
|
|
3.übergeordnete Steuerung
|
|
a)der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie
|
|
b)von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
|
|
|
|
Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.
|
|
|
|
(2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-Abrufverordnungin der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an
|
|
1.registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
|
|
2.öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
|
|
übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.
|