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# § 1 Ziele des Gesetzes
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Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um
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1.Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
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2.die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie
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3.die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.
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