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# § 3 Art der Datenübermittlung
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(1) Die Indexdaten sind in einem zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln.
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(2) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister die Indexdaten über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung der Datenfernübertragung.
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