Files
lawgit/laws_md/hypkrloserklg/§12.md

4 lines
207 B
Markdown

# § 12
Für einen Rechtsstreit, der die Herausgabe des Briefes oder das Recht aus der Hypothek betrifft, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das belastete Grundstück gelegen ist.