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# § 5 Entscheidung der Schlichtungskommission
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(1) Die Schlichtungskommission hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist. Die Schlichtungskommission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei Wochen zu verlängern.
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(2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist mit Begründung
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1.im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen,
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2.im Falle des § 16 Abs. 10 Satz 1 der Handwerksordnung den beteiligten Kammern sowie dem betroffenen Gewerbetreibenden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
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Soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist die Verhandlungsniederschrift beizufügen.
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