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# § 56
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(1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt.
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(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
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1.die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht,
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2.die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirks die nach § 52 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat.
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