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# § 3 Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
1.Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,
2.Betriebs- und Unternehmensführung,
3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durchzuführen.