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# § 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
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(1) Die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin ist eine berufliche Fortbildungsprüfung gemäß § 1 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes. Durch sie ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines Meisters/einer Meisterin der Hauswirtschaft als Fach- und Führungskraft in hauswirtschaftlichen Betrieben unterschiedlicher Strukturen personenorientiert, wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren sowie sachgerecht zu informieren und zu beraten:
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1.Analysieren unterschiedlicher hauswirtschaftlicher Betriebssituationen unter Berücksichtigung der persönlichen, sozialen und kulturellen Bedarfe und Bedürfnisse der zu versorgenden und zu betreuenden Personen,
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2.Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen sowie deren Umsetzung in hauswirtschaftlichen Betrieben,
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3.Planen, Steuern und Optimieren von hauswirtschaftlichen Prozessen,
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4.Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter Anwendung von Instrumenten des Personalmanagements,
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5.Befähigen der Auszubildenden zu selbstständigem Handeln; berufliche Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
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6.Kooperieren mit internen und externen Leistungserbringern,
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7.Umsetzen der berufsbezogenen rechtlichen Vorgaben,
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8.Anwenden von Instrumenten des Qualitäts- und Kostenmanagements,
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9.Anwenden von Marketinginstrumenten.
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(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft.
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