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# § 4 Befugnisse der zuständigen Behörde
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Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere
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1.anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,
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2.den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
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3.das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
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Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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