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# § 4 Anerkennung der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen
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(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin wird staatlich anerkannt, wer
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1.eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,
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2.eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,
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3.eine erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Besuch der erforderlichen Lehrgänge und
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4.die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit
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nachweist.
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(2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die für die Ausübung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
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(3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung finden Teile der Ausbildung an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) statt.
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