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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieses Gesetzes sind
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1.Hufbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
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2.Klauenbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.
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