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# § 30 Gesamtergebnis
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(1) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach § 21 Absatz 2 mindestens mit „ausreichend (5 Rangpunkte oder Durchschnittsrangpunktzahl 5)“ bewertet worden ist.
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(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
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[Tabelle]
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Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl mindestens 5 oder mehr beträgt, werden Zahlen mit einem Nachkommawert von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf ganze Zahlen aufgerundet; im Übrigen bleiben Nachkommawerte unberücksichtigt.
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(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
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(4) Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
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