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# § 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung
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(1) Das Oberprüfungsamt lässt Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn die Aufsichtsarbeiten und die Praxisarbeit jeweils mit mindestens „ausreichend (5 Rangpunkte)“ bewertet worden sind.
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(2) Die Ausbildungsleitung teilt den Referendarinnen und Referendaren im Auftrag des Oberprüfungsamts die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit.
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