Files
lawgit/laws_md/htdbwvaprv/§22.md

6 lines
419 B
Markdown

# § 22 Prüfungsort, Prüfungstermin
(1) Die Termine für die Aushändigung und Präsentation der Praxisarbeit werden von der Ausbildungsleitung nach Maßgabe des § 24 festgesetzt.
(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung fest. Die Ausbildungsleitung sorgt dafür, dass die Referendarinnen und Referendare hierüber rechtzeitig informiert werden.