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# § 9 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 3 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
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2.entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Zeitpunkt oder einen dort genannten Sachverhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
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(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
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