4 lines
331 B
Markdown
4 lines
331 B
Markdown
# § 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
|
|
|
|
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
|