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# § 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß
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Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,
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1.bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
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2.bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
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Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.
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