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# § 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
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(1) Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:
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1.Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen:
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AndorraGrönlandIslandLiechtensteinMonacoNorwegenSan MarinoSchweizSerbienVatikanstadt;
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2.zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
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Grönland oderNorwegen
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hat;
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3.Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
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Monaco
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hat.
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(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt:
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landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsgeräte.
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(3) (weggefallen)
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