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# § 3 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen Artikel 7 eine Partie nach ihrer Überführung in den freien Verkehr weiterverkauft oder aufteilt, ohne daß das Erzeugnis von einer vorgeschriebenen Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet wird oder
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2.entgegen Artikel 7a Abs. 2 eine Partie vermarktet.
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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2 ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.
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