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# § 5 Neue Registrierung
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Die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung hat im Fall folgender Änderungen eine neue Registrierung zu beantragen:
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1.Änderung der Zusammensetzung der Ursubstanzen nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung des Verdünnungsgrades oder
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2.Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit der registrierten Darreichungsform nicht vergleichbar ist.
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