387 B
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§ 5 Neue Registrierung
Die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung hat im Fall folgender Änderungen eine neue Registrierung zu beantragen: 1.Änderung der Zusammensetzung der Ursubstanzen nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung des Verdünnungsgrades oder 2.Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit der registrierten Darreichungsform nicht vergleichbar ist.