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# § 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
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(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks statt.
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(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsschritte zu planen,
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2.Arbeitsmittel festzulegen,
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3.technische Unterlagen zu nutzen,
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4.Messungen durchzuführen,
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5.manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anzuwenden,
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6.Verbindungstechniken anzuwenden,
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7.Oberflächen manuell zu behandeln,
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8.Werkstücke herzustellen und
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9.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
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(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 120 Minuten.
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