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lawgit/laws_md/holzmechausbv_2015/§26.md

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# § 26 Prüfungsbereich Montagetechnik
(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
2.Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,
3.Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,
4.Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,
5.Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,
6.Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,
7.Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,
8.Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,
9.Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,
10.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
11.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.