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# § 26 Prüfungsbereich Montagetechnik
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(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
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2.Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,
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3.Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,
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4.Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,
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5.Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,
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6.Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,
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7.Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,
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8.Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,
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9.Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,
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10.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
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11.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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