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# § 25 Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
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(1) Im Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeits- und Montageabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,
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2.Arbeitszusammenhänge und Abhängigkeiten von anderen Beteiligten vor Ort zu berücksichtigen,
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3.Bestandsschutzmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren,
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4.Maschinen einzurichten und zu bedienen,
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5.Leitungswege zu prüfen,
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6.Innenausbauten und Bauelemente zu montieren und anzupassen,
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7.Beschläge zu montieren und Zulieferteile mit vorhandenen Anschlüssen zu verbinden,
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8.Befestigungsmittel und -systeme zu montieren,
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9.Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchzuführen,
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10.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
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11.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
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12.seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
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1.Montieren eines Bauelementes oder
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2.Montieren eines Innenausbaus einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten.
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(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert 20 Minuten.
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