16 lines
844 B
Markdown
16 lines
844 B
Markdown
# § 20 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
|
|
2.Fertigungsunterlagen zu erstellen,
|
|
3.die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,
|
|
4.die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,
|
|
5.Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuzuordnen,
|
|
6.Oberflächenbehandlungs-, Beschichtungs- und Holzschutztechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,
|
|
7.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
|
|
8.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
|
|
|
|
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
|