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# § 19 Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
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(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,
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2.Arbeitszusammenhänge zu erkennen,
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3.technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,
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4.Beschläge und Zulieferteile zu montieren,
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5.Oberflächen herzustellen,
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6.Holzschutzarbeiten auszuführen,
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7.Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,
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8.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
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9.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
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10.seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
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1.Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Bauelement,
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2.Herstellen eines Holzpackmittels oder
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3.Herstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion.
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(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
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