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# § 8 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 10 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c bis e, laufender Nummer 14 Buchstabe c bis d und laufender Nummer 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
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1.Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen und
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2.Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles und maschinelles Spanen.
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(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
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1.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
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2.Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
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3.Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
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4.Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,
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5.Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben,
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6.Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
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7.Berechnen von Längen, Flächen, Volumina und Massen,
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8.Grundlagen der Musiklehre und Akustik,
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9.Instrumentenkunde.
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(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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