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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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1.Herstellen eines Werkstückes mit Profilen oder Ornamenten,
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2.Anlegen einer figürlichen Arbeit,
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3.Entwerfen und bildhauerisches Ausführen einer Schrift oder eines Zeichens auf eine Holztafel.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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