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# § 3 Meisterprüfungsarbeit
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(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen:
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1.ein architekturbezogenes Objekt, insbesondere ein Portal, ein Wandschmuck, eine Kragge, eine Konsole, ein Kopfstück am Fachwerk, eine Skulptur, eine Deckenbekleidung, ein Geländer oder eine Gedenktafel,
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2.ein Bauteil, insbesondere ein Grabmal, ein Denkmal, ein Brunnen, eine Plastik, ein Relief oder ein Wappen mit bildhauerischem Schmuck,
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3.ein Stilmöbel mit überwiegender Schnitzarbeit, insbesondere ein Sessel, ein Stuhl, ein Tisch, eine Konsole, ein Schrank oder ein Spiegel mit Beitisch,
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4.eine Spiel- oder eine Freizeiteinrichtung.
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(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Entwurf und die Werkzeichnung mit Maßangaben und mit Vorkalkulation vorzulegen. Anstelle des Entwurfs kann er auch ein maßstabgetreues Modell einreichen.
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(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit hat er den Arbeitsbericht und die Nachkalkulation abzugeben.
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