Files
lawgit/laws_md/hoheseeeinbrg/§10.md

14 lines
819 B
Markdown

# § 10 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,
2.ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,
3.eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält,
4.einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder
6.entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.