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# § 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
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(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
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1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
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2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
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3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
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4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
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5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
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6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
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7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
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8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
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9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
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(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
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