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# § 3 Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
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(1) Bei der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist das Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.
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(2) Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die Geltungsdauer der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit nicht überschreiten. Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.
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