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# § 4 Mindestgesamtmengen mitteilungspflichtiger Ladung
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(1) Die Angabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 muss nicht mitgeteilt werden, wenn
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1.die von einer mitteilungspflichtigen Person, die keine assoziierte Person ist, empfangene Gesamtmenge der mitteilungspflichtigen Ladung 150 000 Tonnen nicht übersteigt oder
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2.die von allen assoziierten mitteilungspflichtigen Personen insgesamt empfangene Gesamtmenge der mitteilungspflichtigen Ladung 150 000 Tonnen nicht übersteigt.
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(2) Die Angabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c muss in Bezug auf die dort jeweils genannte Art mitteilungspflichtiger Ladung nicht mitgeteilt werden, wenn
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1.die von einer mitteilungspflichtigen Person, die keine assoziierte Person ist, empfangene Gesamtmenge der jeweiligen Art mitteilungspflichtiger Ladung 15 000 Tonnen nicht übersteigt oder
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2.die von allen assoziierten mitteilungspflichtigen Personen insgesamt empfangene Gesamtmenge der jeweiligen Art mitteilungspflichtiger Ladung 15 000 Tonnen nicht übersteigt.
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