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# § 3 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung
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(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.
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(2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.
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